Wird aus der Verweigerung einer – rechtmäßig angeordneten – ärztlichen Begutachtung auf die Dienstunfähigkeit eines Beamten geschlossen, entfällt die Pflicht des Dienstherrn zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung.
In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall hatte im Dienst des beklagten
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