Auch nach der Änderung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20.12 2001 setzt die Annahme eines qualifizierten Dienstunfalls voraus, dass sich der betroffene Beamte bei der Diensthandlung der für sein Leben bestehenden Gefahr bewusst ist. Dieses Bewusstsein folgt in aller Regel bereits aus der Kenntnis
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