Bundesverwaltungsgericht

Dienstvereinbarungen – und ihre Auslegung

Dienstvereinbarungen sind wie Gesetze auszulegen.

Eine Dienstvereinbarung schafft als Akt dienststelleninterner Rechtssetzung (Normenvertrag) für die Dienststelle und deren Beschäftigte unmittelbar geltendes Recht in der Weise, dass alle gegenwärtig oder künftig in der Dienststelle Beschäftigten vom Dienststellenleiter nach ihren Vorschriften behandelt

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Berliner Dienstvereinbarungen

Dienstvereinbarungen im Sinne von § 74 BlnPersVG bedürfen nicht der Bekanntmachung, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen. Die Wirksamkeit von Dienstvereinbarungen in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung nach § 85 BlnPersVG bestimmt sich nicht nach § 75 BlnPersVG. Der Tarifvorbehalt gemäß §

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