Polizei

Cheddar-Käse für den Polizeibeamten

Ein Polizeibeamter, der im Dienst einen Diebstahl mit Waffen begangen hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Der Beamte, der als Polizeioberkommissar bei einer Polizeiautobahnstation des Landes eingesetzt war, wurde in einem gegen ihn geführten Strafverfahren wegen Diebstahls mit Waffen (§§ 242, 244

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Polizist

Der Polizeibeamte – und seine ausufernde Nebentätigkeit

Ein Polizeibeamter begeht dann ein schweres Dienstvergehen, wenn er während seiner Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung nebenberuflich intensiv einer Tätigkeit nachgeht. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall einen Polizeibeamten aus dem Dienst des Landes Rheinland-Pfalz entfernt. Im Rahmen eines Antrags auf Genehmigung einer Nebentätigkeit sowie im

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Feuerwehr

Der vorbestrafte Feuerwehrmann

Erhebliche Straftaten, die die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit infrage stellen, können einen Ausschluss von der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertigen. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Aachen in dem hier vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Antrag gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr abgelehnt. Der 55-jährige Antragsteller aus dem Kreis

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Entfernung aus dem Dienst – und das überlange Disziplinarverfahren

Es verstößt nicht gegen das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Strafsachen einerseits anerkannt ist, dass das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe für eine begangene Straftat, das gleichzeitig auch deren Höchstmaß ist, bei überlanger Verfahrensdauer zu reduzieren ist, während andererseits in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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Disziplinarverfahren gegen Postbeamte

Der Umstand, dass ein Postbeamter früher bei der Deutschen Bundespost und heute bei der privatrechtlich organisierten Deutsche Post AG tätig ist, hat keine Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung. Mit dem in Art. 143b GG verankerten Beleihungsmodell ist die Möglichkeit geschaffen worden, Beamte des Bundes außerhalb des öffentlichen Dienstes unter Beibehaltung

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Das verspätetet eingeleitete Disziplinarverfahren

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. Mit der hier vom Bundesverwaltungsgericht

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Der Duschkopf aus dem Afghanistan-Einsatz

Indem ein Soldat bei der Rückkehr aus seinem Afghanistan-Einsatz einen im Eigentum der Bundeswehr stehenden Duschkopf (sowie weitere Sanitärinstallationsgegenstände) als sein persönliches Eigentum mitnimmt, hat er vorsätzlich ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen. Durch den mit Wissen und Wollen, somit vorsätzlich begangenen Zugriff auf die Gegenstände und

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Der unehrliche Gerichtsvollzieher

Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an in seinem Gewahrsam stehenden Vermögenswerten vergreift, zerstört das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Das gilt erst recht für einen Gerichtsvollzieher, dessen größtenteils selbständige Tätigkeit vom Dienstherrn nur vergleichsweise eingeschränkt kontrolliert werden kann.

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Das Grußwort mit Stellungnahme zu allgemeinpolitischen Fragen

Der Beamte dient dem ganzen Volk, nicht einer Partei; er hat seine Aufgaben unparteiisch zu erfüllen. Ein Bürgermeister, der in amtlicher Eigenschaft ein Grußwort im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde mit einer Stellungnahme zu bundes- und landespolitischen Themen veröffentlicht, verstößt gegen die beamtenrechtliche Kernpflicht zu unparteiischer Amtsführung und begeht ein Dienstvergehen. So

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Der Schulleiter, der nicht unterrichten will

Ein Schulleiter, der sich über mehrere Jahre in großem Umfang nicht im Stundenplan entsprechend den Vorgaben der Arbeitszeitverordnung für Lehrkräfte zum Unterricht einteilt, verletzt seine Pflicht zur Dienstleistung so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Disziplinarmaßnahme indiziert ist. In dem jetzt vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschiedenen

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Grundschulrektor mit zuwenig Unterrichtsstunden

Der Rektor einer Grundschule kann aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wenn er (neben anderen Vorwürfen) seine Unterrichtsverpflichtung auf andere Lehrer abschiebt. So hat jetzt das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht auf die Berufung der Landesschulbehörde ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig, mit dem dieses den Rektor einer Grundschule in Goslar eines Dienstvergehens für schuldig befunden

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