Garage

Dienstwagen – und die vorteilsmindernde Aufwendungen für die eigene Garage

Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des VI. Senats des Bundesfinanzhofs führt

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Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die private Dienstwagennutzung – und der Werbungskostenabzug

Eigenleistungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines ihm überlassenen betrieblichen Kfz des Arbeitgebers führen nicht zu Werbungskosten. Dies gilt mangels tatsächlicher Aufwendungen auch, wenn der Arbeitnehmer wegen eines sog. Mitarbeiteranteils an den vom Arbeitgeber gezahlten Kfz-Kosten unter Änderung des Anstellungsvertrags auf einen Teil seines Bruttolohns verzichtet. Zahlt der Arbeitnehmer

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Der Minijob im Familienbetrieb – und die Nutzung des Firmenwagens

Die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers ist im Rahmen eines geringfügigen -zwischen Ehegatten geschlossenen- Beschäftigungsverhältnisses (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat, steuerlich nicht anzuerkennen. Ein Arbeitgeber wird bei lebensnaher und die unternehmerische

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Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs – und der Bruttolistenpreis bei einem Importfahrzeug

Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1 %-Regelung zu bewerten, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht. Der inländische Bruttolistenpreis ist jedenfalls dann nicht

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Ansparabschreibung – für ein Luxusauto

Die Bildung einer den Gewinn mindernden Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG a.F. ist ausgeschlossen, soweit die geplanten Aufwendungen (hier: Anschaffung mehrerer PKW aus dem höchsten Preissegment) als unangemessen i.S. von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG anzusehen sind. Die Unternehmerin kann in diesem Fall für

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Fristlose Kündigung – und die vorweggenommene Abmahnung

Eine vorweggenommene Abmahnung kann nur dann eine konkrete Abmahnung nach vorheriger Tatbegehung entbehrlich machen, wenn der Arbeitgeber diese bereits in Ansehung einer möglicherweise bevorstehenden Pflichtverletzung ausspricht, sodass die dann tatsächlich zeitnah folgende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers aus Sicht eines besonnenen Arbeitgebers als beharrliche Arbeitsverweigerung angesehen werden kann. Gemäß § 626 Abs.

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Dienstwagenbesteuerung – und die Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Der vom Arbeitnehmer an seine Arbeitgeberin gezahlte Eigenanteil für die Nutzung des gestellten Dienstwagens mindert den Wert des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagenüberlassung bis zu einem Betrag von 0 €. Der Ansatz eines (negativen) geldwerten Vorteils (geldwerten Nachteils) aus der Dienstwagenüberlassung scheidet dagegen aus. Unter den im Streitfall gegebenen Umständen

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Firmenwagenbesteuerung – und die Zuzahlungen des Arbeitnehmers

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies hat der Bundesfinanzhof nun in zwei Urteilen zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entschieden und dabei seine

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Dienstwagenbesteuerung nach der Fahrtenbuchmethode – und das überhöhte Nutzungsentgelt des Arbeitnehmers

Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Ein negativer geldwerter Vorteil (geldwerter Nachteil) kann aus der Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung auch

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Porsche Carrera – und nur unter 10% private PKW-Nutzung

Auch bei einer Privatnutzung eines im Betriebsvermögen aktivierten Fahrzeugs von weniger als 10% ist eine Entnahme anzusetzen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG sind Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke mit dem Teilwert anzusetzen. Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs,

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Der auch im Betrieb der Ehefrau benutzte Geschäftswagen

Der Bundesfinanzhof hat Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird: Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden PKW, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der vom Gesellschafter-Geschäftsführer privat genutzte PKW

Die PKW-Überlassung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung unterliegt der Umsatzsteuer, wenn ein -im Einzelfall zu prüfender- Zusammenhang zwischen Nutzungsüberlassung und Arbeitsleistung im Sinne eines Entgelts besteht oder wenn die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Wertabgabe (wie z.B. bei der PKW-Nutzung aufgrund eines Gesellschaftsverhältnisses) gegeben sind. In beiden Fällen kann die Bemessungsgrundlage

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Dienstwagenbesteuerung – der Wechsel zur Fahrtenbuchmethode

Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der

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Entnahme und Ausfuhr eines PKWs

Die Entnahme eines PKW durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen in den nichtunternehmerischen (privaten) Bereich mit späterer Beförderung (Ausfuhr) in ein Drittland ist weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Der streitige Umsatz ist nach nationalem Recht schon deshalb umsatzsteuerpflichtig, weil § 6 Abs. 5 UStG die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Geldwerter Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens – und die freie Beweiswürdigung des Finanzgerichts

Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das Finanzgericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Kommt es nach einer Würdigung des klägerischen Sachvortrags und der Einvernahme von Zeugen zu der

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Bundesfinanzhof

Anerkennung von Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei Einräumung einer Pkw-Nutzung

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erkennt Lohnzahlungen an einen im Betrieb des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen grundsätzlich als Betriebsausgaben an. Angesichts des bei Angehörigen vielfach fehlenden Interessengegensatzes und der daraus resultierenden Gefahr des steuerlichen Missbrauchs zivilrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten muss jedoch sichergestellt sein, dass die Vertragsbeziehung und die auf ihr beruhenden Leistungen tatsächlich dem

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1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen. Die Inhaftungnahme des Arbeitgebers nach § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG ist regelmäßig

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Fahrergestellung als Lohn

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einen Fahrer, führt das dem Grunde nach zu einem lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil. Der Vorteil bemisst sich grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Fahrten zwischen

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Dienstwagenbesteuerung auch ohne private Nutzung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1%-Regelung zu bewerten.

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Familienheimfahrten mit dem Dienstwagen

Aufwendungen für Familienheimfahrten des Arbeitnehmers mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Dienstwagen berechtigen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 6 EStG nicht zum Werbungskostenabzug. Trägt der Arbeitgeber durch Überlassung eines Dienstwagens im Ergebnis die Aufwendungen des Arbeitnehmers für dessen Familienheimfahrten, ist ein Werbungskostenabzug nicht geboten. Rechtsgrundlage für

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Der Dienstwagen während der Arbeitsunfähigkeit

Während einer Arbeitsunfähigkeit ist eine Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ein Dienst-Kfz im Betrieb abzuliefern. Leistungsort ist in diesem Fall der Wohnort der Arbeitnehmerin. Aus diesem Grund hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eine Schadenersatzklage wegen Nicht-Herausgabe des Schlüssels zum Dienstwagen abgewiesen, da es sich bei dem Herausgabeanspruch um eine Holschuld des Arbeitsgebers handelt

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Trunkenheitsfahrt und Arbeitnehmerhaftung

Verursacht ein Arbeitnehmer im betrunkenen Zustand einen Verkehrsunfall, so haftet er nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung für den grob fahrlässig verursachten Schaden. Im Falle einer absoluten Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) nimmt die herrschende Meinung an, dass im Wege eines Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass der Unfall infolge der Alkoholisierung herbeigeführt

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Die 1%-Regel bei der Dienstwagenbesteuerung

Die 1%-Regelung ist auch auf Grundlage des Bruttolistenneupreises nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungsrechtlich unbedenklich. Die 1 %-Regelung begegnet insbesondere im Hinblick auf die dem Steuerpflichtigen zur Wahl gestellte Möglichkeit, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil auch nach der so genannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. um Arbeitslohn

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1%-Regelung bei Leasingfahrzeugen

Die sog. Ein-Prozent-Regel findet in vor 2006 beginnenden Wirtschaftsjahren keine Anwendung bei einem Nutzungsrecht an fremden Kfz mit weniger als 50 % eigenbetrieblicher Nutzung, bei dem auch kein wirtschaftliches Eigentum besteht. Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter einschließlich Nutzungen und Leistungen, die der Steuerpflichtige für sich, für seinen Haushalt oder für andere

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Anscheinsbeweis und 1 %-Regelung beim Dienstwagen

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die private Nutzung eines Kfz,

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Restschuldbefreiung und der verschwiegene Dienstwagen

Davon abgesehen erfasst die dem Restschuldbefreiungsantrag beizufügende Abtretung der pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis (§ 287 Abs. 2 InsO) auch Naturalleistungen wie die Überlassung eines Dienstwagens. Für sich genommen unpfändbare Naturalleistungen wie die Gewährung der unentgeltlichen Nutzung eines Dienstwagens sind gemäß § 850e Nr. 3 ZPO mit dem

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Das Lose-Blatt-Fahrtenbuch

Lose Blätter sind kein Fahrtenbuch. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gehört – seit dessen Änderung durch das Jahressteuergesetzes 1996 vom 11.10.1995 mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1996 – zu den Einnahmen im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch der geldwerte Vorteil, der dem Steuerpflichtigen eines

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Mindestanforderungen an ein Fahrtenbuch

Der Bundesfinanzhof hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Diese Anforderung ist nicht erfüllt, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere

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Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Die Vereinbarung des Widerrufsvorbehalts weicht von Rechtsvorschriften ab, § 307 Abs. 3 BGB. Die Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung stellt einen geldwerten Vorteil und Sachbezug dar. Sie ist steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Die Gebrauchsüberlassung ist regelmäßig zusätzliche Gegenleistung für die

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