Ein Anspruch auf Entschädigung für die vorenthaltene Nutzung eines Dienstwagens ergibt sich nicht aus § 615 iVm. § 611a Abs. 2 BGB, sondern aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1 BGB. Die Nutzungsausfallentschädigung ist gemäß § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB auf der
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