Ein Mieter muss sich an einen Auszugstermin halten, der anlässlich einer persönlichen Besprechung verbindlich vereinbart worden ist. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall einer Räumungsklage der Vermieterin Recht gegeben. Die Witwe eines früheren Mitarbeiters und deren zwei längst erwachsenen Kinder bewohnen ein sieben Zimmer
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