Amtsgericht

Der mündlich vereinbarte Auszug aus der Dienstwohnung

Ein Mieter muss sich an einen Auszugstermin halten, der anlässlich einer persönlichen Besprechung verbindlich vereinbart worden ist. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht München in dem hier vorliegenden Fall einer Räumungsklage der Vermieterin Recht gegeben. Die Witwe eines früheren Mitarbeiters und deren zwei längst erwachsenen Kinder bewohnen ein sieben Zimmer

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Die Dienstwohnung des Pfarrers – als geldwerter Vorteil

Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen, sofern den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Nachträglich bekannt geworden war in dem hier vom

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