Bei Dieselfahrzeugen, die werksseitig mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen sind, darf der Betrieb der Pkw versagt werden, wenn die Fahrzeughalter die Nachrüstung verweigern. So hat das Verwaltungsgericht München in den hier vorliegenden Fällen entschieden und die Klagen von sechs Fahrzeughaltern abgewiesen. Geklagt hatten die Halter von Pkw der Marke VW,
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