Die Agententätigkeit des iranischen Botschaftsrats

Für einen in einem anderen EU-Staat akkreditierten Botschaftsrat, gegen den in Deutschland wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit für eine ausländische Macht ermittelt wird, besteht keine diplomatische Immunität gemäß aus Art. 40 Abs. 1 WÜD. Diplomatische Immunität wirkt nach Völkergewohnheitsrecht nicht in allen Staaten (erga omnes), sondern allein in dem Empfangsstaat,

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Befristetes Arbeitverhältnis an einer Europäischen Schule – und die deutsche Gerichtsbarkeit

Die deutsche Gerichtsbarkeit ist von der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Befristung eines vom Direktor einer Europäischen Schule mit einem Lehrbeauftragten abgeschlossenen Arbeitsvertrags ausgeschlossen. Zur Entscheidung berufen ist die Beschwerdekammer bei den Europäischen Schulen. Die angerufene deutsche Gerichtsbarkeit ist nach § 20 Abs. 2 GVG ausgeschlossen. Die Europäische Schule genießt

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Die Klage einer kroatischen Konsulin

Ein Rechtsstreit zwischen einer in Deutschland tätigen Konsulin und ihrem Anstellungsstaat (hier: Kroatien) unterliegt nach § 20 Abs. 2 GVG in Verbindung mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts nicht der deutschen Gerichtsbarkeit, weil die Klägerin als Konsulin erster Klasse für die Beklagte hoheitlich tätig war. In Fällen hoheitlicher Tätigkeit des

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Telefonüberwachung ausländischen Konsulatspersonals

Der Telefonüberwachung eines Ausländers, der als Mitglied des Verwaltungspersonals eines Konsulats seines Heimatstaates in Deutschland gemeldet ist (hier: wegen des Verdachts einer geheimdienstlichen Agententätigkeit, § 99 StGB) steht ein Verfahrens- sowie Verfolgungshindernis nach § 19 GVG entgegen. Der Beschuldigte ist als Bediensteter des Verwaltungspersonals (Art. 1 Abs. 1 Buchst. e,

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Die Klage gegen einen ehemaligen Botschafts-Attaché

Bei einer Klage gegen einen Diplomaten, die als unzulässig abgewiesen worden ist, wird der Mangel der Zuständigkeit in einem anhängigen Verfahren nachträglich geheilt, wenn der Diplomat seine dienstliche Tätigkeit beendet hat und ins Ausland abgereist ist. So die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in dem hier vorliegenden Fall einer Zahlungsklage gegen den

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Immunität gegenüber Botschaftsangestellten

Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines Angestellten seiner Botschaft nicht auf seine Immunität berufen, wenn der Angestellte Aufgaben verrichtet, die nicht unter die Ausübung hoheitlicher Befugnisse fallen. Daher kann ein solcher Angestellter die Gerichte des Mitgliedstaats anrufen, in dem sich die betreffende Botschaft befindet. Dies entschied

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Ausbeutung einer Hausangestellten im Diplomatenhaushalt

Die Klage einer Hausangestellten wegen behaupteter „ausbeuterischer Beschäftigung“ gegen einen Diplomaten ist vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen worden wegen Unzulässigkeit. Damit wurde das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin bestätigt. In dem hier vorliegenden Fall soll die Hausangestellte einen bis zu 20-Stunden-Arbeitstag gehabt haben und das an sieben Tagen in der Woche. Dabei

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Diplomatische Ausbeutung von Hausangestellten

Das Arbeitsgericht Berlin hat gestern die Klage von Frau Prof. Dr. Heide Pfarr, mit der sie einen Diplomaten eines ausländischen Staates aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Vergütung und Schmerzensgeld in Anspruch genommen hat, als unzulässig abgewiesen. Frau Prof. Dr. Pfarr ist Wissenschaftliche Direktorin des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts und

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Immunität eines Diplomaten und seine Ehescheidung

Die Immunität im Sinne des Art. 31 Abs. 1 WÜD hindert einen Diplomaten nicht, als Antragsteller oder Kläger gerichtlichen Rechtsschutz vor den Gerichten des Empfangsstaates in Anspruch zu nehmen. Sie steht deswegen einer Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils in einem von ihm eingeleiteten Verfahren nach §§ 107, 109 FamFG nicht entgegen.

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