Für einen in einem anderen EU-Staat akkreditierten Botschaftsrat, gegen den in Deutschland wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit für eine ausländische Macht ermittelt wird, besteht keine diplomatische Immunität gemäß aus Art. 40 Abs. 1 WÜD.
Diplomatische Immunität wirkt nach Völkergewohnheitsrecht nicht
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