Für einen in einem anderen EU-Staat akkreditierten Botschaftsrat, gegen den in Deutschland wegen des Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit für eine ausländische Macht ermittelt wird, besteht keine diplomatische Immunität gemäß aus Art. 40 Abs. 1 WÜD. Diplomatische Immunität wirkt nach Völkergewohnheitsrecht nicht in allen Staaten (erga omnes), sondern allein in dem Empfangsstaat,
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