Eine tarifvertragliche Regelung zur Überzeitzulage verstößt insoweit gegen § 4 Abs. 1 TzBfG verstößt und ist damit nichtig, als sie auch bei einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer für die Gewährung der Überzeitzulage eine jährliche Mindestleistung (einschließlich anrechenbarer Arbeitszeiten) entsprechend einer Vollzeitbeschäftigung verlangt.
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