Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 1 AGG darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten.
In dem hier vom Landesarbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber,
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