Beschlussverfahren – und die Beschwerdeanträge

Nach § 87 Abs. 2 Satz 1, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 528, 308 ZPO unterliegen im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nur die Beschwerdeanträge der Prüfung und Entscheidung des Beschwerdegerichts. Der Beschluss des ersten Rechtszugs darf nur insoweit abgeändert werden, wie eine Abänderung beantragt ist. Das Gericht ist

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Landgericht Bremen

Zahlungsantrag oder Freihaltungsantrag?

Das Gericht darf keine andere als die verlangte Schadensart zuerken-nen. Der Anspruch auf Ersatz von auf ein zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenes Darlehen gezahlten Zinsen und der Anspruch auf Ersatz entgangener Anlagezinsen betreffen unterschiedliche Streitgegenstände. Der Freihaltungsanspruch ist als Minus (Weniger) im Anspruch auf Zah-lung enthalten und ist nicht etwa

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