Unabhängig von der – vom Bundesgerichtshof ausdrücklich offen gelassenen – Frage, ob eine Beiladung Dritter in der mit dem Ziel einer Entfernung aus dem Amt erhobenen Disziplinarklage gegen einen Notar nicht von vornherein ausgeschlossen ist, fehlt es jedenfalls an einem rechtlichen Interesse der Notarkammer im Sinne von § 65 Abs. 1 VwGO,
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