Das verspätetet eingeleitete Disziplinarverfahren

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung

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Be­schrän­kung von Dis­zi­pli­nar­k­la­ge­ver­fah­ren – und die spätere Wie­der­ein­be­zie­hung

Hin­sicht­lich der Pro­gno­se­ent­schei­dung, ob eine Tat­hand­lung für die Art und Höhe der zu er­war­ten­den Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me vor­aus­sicht­lich nicht ins Ge­wicht fällt, steht dem Be­ru­fungs- und dem Re­vi­si­ons­ge­richt eine ei­gen­stän­di­ge Be­ur­tei­lungs­kom­pe­tenz zu.

Die er­neu­te Ein­be­zie­hung aus­ge­schie­de­ner Tat­hand­lun­gen nach § 55 Abs. 1

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