Bundesverwaltungsgericht

Die Unverhältnismäßigkeit eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens

Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn der Dienstherr nicht die rechtliche Möglichkeit ausschöpft, das Ziel des Verfahrens auf eine den Soldaten weniger belastende Weise herbeizuführen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einem gerichtlichen Disziplinarverfahren entgegen, wenn dessen Einleitung oder Fortsetzung eine nicht erforderliche oder unzumutbare Belastung des

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Bundesverwaltungsgericht

Wiederaufnahme eines einfachen Disziplinarverfahrens

Bei der Wiederaufnahme eines einfachen Disziplinarverfahrens kommt es für die Frage, ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu ist, regelmäßig auf den Kenntnisstand des Disziplinarvorgesetzten bei der Verhängung an. Die Wiederaufnahme ist nach § 44 Abs. 3 WDO nicht ausgeschlossen, wenn der Soldat im Ausgangsverfahren die Angabe der Tatsache oder

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Stechuhr

Wiederholte Kernzeitverletzungen bei ausgeglichenem Gleitzeitkonto

Eine disziplinare Ahndung wiederholter Kernzeitverletzungen ist bei einem ausgeglichenen Gleitzeitkonto nicht möglich. Der Dienstherr ist vielmehr verpflichtet, bei Bekanntwerden wiederholter morgendlicher Verletzungen der Kernarbeitszeit zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen zeitnah auf den Beamten einzuwirken. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall steht der beklagte Beamte, ein Oberregierungsrat

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Entscheidung im Disziplinarverfahren – durch ein unzuständiges Gericht

Der prozessrechtliche Grundsatz der Meistbegünstigung findet bei einer Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung Anwendung, wenn ein Truppendienstgericht anstelle der Abhilfe- eine Endentscheidung trifft. In einem solchen Fall ist daher die Nichtzulassungsbeschwerde ungeachtet des Umstandes statthaft, dass das Truppendienstgericht – wie unten näher ausgeführt wird – zu der getroffenen Beschwerdeentscheidung nicht

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Bundesverwaltungsgericht

Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens – nach Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids

Für das Ergehen eines Disziplinargerichtsbescheids bedarf es keiner ausdrücklichen Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts oder des Soldaten. Es genügt das Ausbleiben eines Widerspruchs. Der nach Erlass eines Disziplinargerichtsbescheids eingelegte Widerspruch begründet keinen Wiederaufnahmegrund nach § 129 Abs. 1 Nr. 2 WDO analog. Ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Disziplinarverfahren, wie § 129 Abs. 1

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Bundesverwaltungsgericht

Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Soldaten – und die Anhörung der Vertrauensperson

Die Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens unterliegt dem Beschleunigungsgebot des § 17 Abs. 1 WDO. Nach Ablauf einer angemessenen Frist kann die Anhörung abgeschlossen werden, auch wenn der Vertrauensperson ein persönliches Gespräch mit dem betroffenen Soldaten bis dahin nicht möglich gewesen ist. Im Falle der Einleitung

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Schule

Lehrer – und der Verdacht des Besitzes von Kinderpornographie

Einem Lehrer, der im Verdacht steht, kinder- bzw. jugendpornographisches Material besessen zu haben, darf der Dienstherr bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes die Dienstausübung grundsätzlich verbieten. In dem hier vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entschiedenen Eilverfahren wendet sich ein auf Lebenszeit verbeamteter Lehrer gegen das ihm auferlegte Verbot, vorerst weiter zu unterrichten,

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Staatsangehoerigkeitsausweis

Reichsbürger bei der Bundeswehr – und die Dienstgradherabsetzung

Verhaltensweisen eines Soldaten, die den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit der sogenannten Reichsbürgerbewegung vermitteln, sind im Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden. In dem hier letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Disziplinarvergehen stand in tatsächlicher Hinsicht  fest, dass der Soldat am 27.07.2016 beim für ihn zuständigen Landkreis einen „Antrag

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Bundeswehrstiefel

Die Offizierin auf der Datingplattform

Die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht des § 17 Abs. 2 Satz 3 SG verlangt von einem verheirateten/verpartnerten und als solchen identifizierbaren Bataillonskommandeur, dass er bei der Inanspruchnahme von Partnerschaftsvermittlungsdiensten für sexuelle Zwecke bei der äußeren Gestaltung und Formulierung von Internetauftritten auf Integritätserwartungen Rücksicht nimmt. In dem hier letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Disziplinarverfahren

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Bundeswehrstiefel

Die Hakenkreuz-Tasse in der Bundeswehrkaserne

Beim Einbringen von nationalsozialistischer Kennzeichen in eine Bundeswehrkaserne bildet ein Beförderungsverbot den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Zumessungserwägungen. Wird das Verwenden der nationalsozialistischen Kennzeichen nicht angeschuldigt, kann es nicht maßnahmeverschärfend berücksichtigt werden. Zum Gegenstand der Urteilsfindung dürfen gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO nur die angeschuldigten Pflichtverletzungen

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Kindesmissbrauch

Der Soldat und die Kinderpornos

Das Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte indiziert unabhängig davon die disziplinarische Höchstmaßnahme, ob dem Verhalten eine pädophile oder eine masochistische Sexualpräferenz zugrunde liegt. Eine Wehrbeschädigung kann in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht als mildernder Umstand gewertet werden. Im hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der frühere Soldat die

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Polizei

Der Reichsbürger als Polizeihauptkommissar

Ein der „Reichsbürgerbewegung“ anhängende und sich in der „Querdenkerszene“ bewegende Polizeibeamter kann aus dem Dienst entfernt werden. So hat aktuell das Verwaltungsgericht Hannover der Disziplinarklage der Polizeidirektion Hannover gegen einen 58-jährigen Polizeibeamten im Range eines Kriminalhauptkommissars stattgegeben und den Polizeibeamten aus dem Dienst entfernt: Dem Polizeibeamten ist nach Auffassung der

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Bundeswehrstiefel

Der Tinder-Auftritt der Bataillonskommandeurin

Kommandeure müssen auch bei ihren privaten Internetauftritten die Auswirkungen dieses Auftritts auf ihr berufliches Ansehen und das Ansehen der Bundeswehr beachten. Mit dieser Begründung hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsbeschwerde einer Bataillonskommandeurin gegen eine disziplinarrechtliche Entscheidung des Truppendienstgerichts Süd zurückgewiesen und betont, dass Soldaten in besonders repräsentativen Funktionen auch bei

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Staatsangehoerigkeitsausweis

Disziplinarische Entfernung eines Reichsbürgers aus dem Beamtenverhältnis

Ein Beamter, der die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburts- und Wohnsitzstaat auch für die Zeit nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland durchgehend „Königreich Bayern“ angibt und sich mehrfach auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) „Stand 1913“ bezieht, verletzt

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Krone des Königreichs Bayern

Der beamtete Reichsbürger

Ein Beamter, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises durchgehend „Königreich Bayern“ statt „Bundesrepublik Deutschland“ angibt, verletzt in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht und kann deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. In dem vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall

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Bundeswehrstiefel

Der strafbare Facebook-Kommentar – und die Anwaltskosten als Werbungskosten

Rechtsanwaltskosten für die Vertretung in einem Disziplinarverfahren können auch dann als Werbungskosten bei der Einkommensteuer abgezogen werden, wenn das Verfahren wegen eines strafbaren Kommentars in den sozialen Medien eingeleitet wurde.  In dem hier vom Finanzgericht Köln entschiedenen Fall wurde der Kläger, ein Soldat, aufgrund eines bei Facebook veröffentlichten privaten Kommentars

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Bundeswehrstiefel

Disziplinarverfahren – und die Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger

Ein Wahlverteidiger kann nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn er für diesen Fall das Wahlmandat niedergelegt hat. Seine bisherige Rechtsprechung zur Unzulässigkeit bedingter Pflichtverteidigungsanträge in Wehrdisziplinarverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben.  Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO bestellt der Vorsitzende der Truppendienstkammer dem Soldaten, der

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Impfung

Impfpflicht für Soldaten

Verweigert ein Soldat den Befehl zur Teilnahme an einem Impftermin, liegt darin ein Dienstvergehen, das mit einer Disziplinarmaßnahme geahndet werden kann. Dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Disziplinarverfahren verweigerte ein Hauptfeldwebel die Teilnahme an der militärischen Basisimpfung. Dabei handelt es sich um eine für alle Soldaten vorgesehene grundlegende Impfung zum Schutz

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Zeitungen

Das abgeschlossene Disziplinarverfahren – und der Auskunftsanspruch der Presse

Wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig jetzt entschieden hat, muss das Bundesamt für Verfassungsschutz einem Journalisten Auskunft aus einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren erteilen. Der Kxläger, ein Journalist, beansprucht von der beklagten Bundesrepublik Deutschland Auskunft zu einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren, das gegen einen ehemaligen Referatsleiter beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) geführt wurde. Dem Beamten

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Die Whats-App-Chatgruppe von NRW-Polizisten – und die Suspendierung der Teilnehmer

Das gegenüber einer Polizeibeamtin ausgesprochene Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wegen der Mitgliedschaft in einer WhatsApp-Gruppe ist rechtswidrig. Dies befand jetzt das Verwaltungsgericht Düsseldorf, das dem gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichteten Antrag einer betroffenen Polizistin im Eilverfahren entsprach und die Suspendierung der Polizeibeamtin ausgesetzte. Der Polizeibeamtin war durch das zuständige

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Justizvollzugsanstalt

Der Justizvollzugsbeamte – und seine Kinderpornos

Bei einer Disziplinarklage gegen einen Justizvollzugsbeamten wegen des Besitzes kinderpornografischen Bildmaterials reicht der Orientierungsrahmen für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Das hat aktuell das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig in dem Fall eines nordrhein-westfälischen Justizvollzugsbeamten entschieden. Im August 2013 wurde u.a. auf einem privaten Computer des Justizvollzugsbeamten

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Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – durch Verwaltungsakt

Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch erfolgen darf, besteht nicht. Gleichfalls besteht kein hergebrachter Grundsatz, wonach die Entfernungsentscheidung der unmittelbaren alleinigen Disziplinargewalt des Dienstvorgesetzten entzogen und immer einem Gremium zu überantworten ist. Das Lebenszeitprinzip gemäß Art. 33 Abs. 5 GG erfordert keinen

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Klettergarten

Die krankgeschriebene Lehrerin – und das Dschungelcamp

Eine Studienrätin, die in der Zeit ihrer vorgeblichen Arbeitsunfähigkeit ihre Tochter zum „Dschungelcamp“ nach Australien begleitet, kann deswegen aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat jetzt die Berufung einer Lehrerin gegen ein im April 2019 ergangenes Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg zurückgewiesen, mit dem das Verwaltungsgericht der auf die

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Behandlungsgespräch

Der Warnstreik der Vertragsärzte – und ihre Sanktionierung durch die Kassenärztliche Vereinigung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Vertragsarztes gegen die disziplinarrechtliche Sanktion eines „Warnstreiks“ durch die Kassenärztliche Vereinigung nicht zur Entscheidung angenommen: Der Arzt ist Facharzt für Allgemeinmedizin und als Vertragsarzt zugelassen. Am 10.10.2012 schloss er nach entsprechender Ankündigung gegenüber der für ihn zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg zusammen mit fünf anderen

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Der Lehrer und die Kinderpornos

Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer – selbst in geringer Menge – führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute in zwei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt. Nach der in den beiden Verfahren

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Strafzumessung – und die beruflichen Wirkungen der strafrechtlichen Verurteilung

beruflichen Wirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung sind regelmäßig als ein bestimmender Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen, wenn der Angeklagte durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert oder zu verlieren droht. Auch wenn das Tatgericht, dem die Gewichtung dieses strafmildernden Gesichtspunkts obliegt, von Rechts wegen nicht gehalten ist, dem Strafmilderungsgrund entscheidendes strafmilderndes Gewicht

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Entfernung aus dem Dienst – und das überlange Disziplinarverfahren

Es verstößt nicht gegen das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Strafsachen einerseits anerkannt ist, dass das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe für eine begangene Straftat, das gleichzeitig auch deren Höchstmaß ist, bei überlanger Verfahrensdauer zu reduzieren ist, während andererseits in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

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Disziplinarverfahren gegen Postbeamte

Der Umstand, dass ein Postbeamter früher bei der Deutschen Bundespost und heute bei der privatrechtlich organisierten Deutsche Post AG tätig ist, hat keine Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung. Mit dem in Art. 143b GG verankerten Beleihungsmodell ist die Möglichkeit geschaffen worden, Beamte des Bundes außerhalb des öffentlichen Dienstes unter Beibehaltung

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Dienstvergehen von Offizieren

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden auch dadurch bestimmt, dass der frühere Soldat als Oberleutnant in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VorgV) und Soldaten in Vorgesetztenstellung für die Wahrung dienstlicher Interessen eine höhere Verantwortung

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Disziplinarmaßnahmen gegen einen Soldaten – und ihre Bemessung

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner gefestigten Rechtsprechung von einem zweistufigen Prüfungsschema aus: Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede

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Außerdienstliche Beleidigungen als Disziplinarvergehen

Außerdienstliche Beleidigungen erlangen dann disziplinarische Relevanz und können eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme gebieten, wenn sie sich jedenfalls wiederholt gegen andere Amtswalter richten. Zwar rechtfertigt das sich aus dem Strafrahmen ergebende Gewicht der Tat allein noch nicht die Annahme einer ernsthaften Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen, die die dienstliche Stellung des früheren

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Das verspätetet eingeleitete Disziplinarverfahren

Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der Dienstherr verpflichtet, zeitnah ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Ihn trifft die Pflicht, Dienstpflichtverletzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stufenweise durch angemessene Disziplinarmaßnahmen zu ahnden. Unterbleibt dies, ist das bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd zu berücksichtigen. Mit der hier vom Bundesverwaltungsgericht

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Kein „PRO NRW“-Funktionsträger im Polizeidienst

Disziplinargerichtliche Entfernung eines ehemaligen Funktionsträgers und Wahlkandidaten von „PRO NRW“ aus dem Polizeidienst ist zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit jetzt die Beschwerde eines ehemaligen Funktionsträgers und Wahlkandidaten der Partei „Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen“ (PRO NRW) gegen seine disziplinargerichtliche Entfernung aus dem Polizeidienst zurückgewiesen. Diese ist damit rechtskräftig geworden. Der Beschwerdeführer ist

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Aberkennung der Beamtenpension – nach einem ausländischen Strafurteil

Tatsächliche Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils sind im sachgleichen Disziplinarverfahren grundsätzlich auch dann bindend, wenn es sich um ein Urteil eines ausländischen Strafgerichts handelt. Ausnahmen bestehen – wie bei deutschen Strafurteilen – dann, wenn die Feststellungen offenkundig unrichtig sind. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschiedenen Fall wandte sich ein

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Steuerhinterziehung – durch den Vorsteher eines Finanzamtes

Selbst wenn bei einem außerdienstlich begangenen Dienstvergehen eines Beamten vom Strafgericht lediglich auf eine Geldstrafe erkannt wurde, kommt gleichwohl auch die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht, wenn dies wegen konkreter, für die Frage des Vertrauens- und Ansehensverlustes des Dienstherrn oder der Allgemeinheit bedeutsamer Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint. Für die disziplinare

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Amtsenthebung – und die Wirtschaftsführung des Notars

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Art der Wirtschaftsführung im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 8 Fall 2 BNotO zu beanstanden, wenn sich ein Notar wiederholt erst nach Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereitfindet oder in die Lage versetzt wird, gegen ihn gerichtete titulierte Forderungen zu begleichen. Dies begründet

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Die Steuerhinterziehung einer Finanzbeamtin

Bezichtigt der Beamte mit zutreffenden Angaben bei der Steuererklärung zugleich seine engsten Angehörigen der Steuerhinterziehung, so ist der sich daraus ergebende Gewissenskonflikt als mildernder Umstand von besonderem Gewicht zu berücksichtigen. In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein entschiedenen Fall kam es zu der Steuerhinterziehung kam wie folgt: Nach

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Der Reserveoffizier – und die erschlichene Verdienstausfallentschädigung

Ein Reserveoffizier, der sich durch Betrug (§ 263 StGB) für Wehrübungen Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe eines fünfstelligen Betrages erschleicht, verstößt gegen die nachwirkende Dienstpflicht aus § 17 Abs. 3 SG. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen für das Erschleichen von Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz durch einen Reserveoffizier ist die Herabsetzung im

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Außerdienstliche Untreuehandlungen eines Polizeibeamten

Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung ihres Amtes erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen. Außerdienstliche Straftaten von Polizeibeamten, die sich gegen fremdes Vermögen richten, können angesichts der

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Disziplinarverfahren, Disziplinarklageschrift – und ihre Unterzeichnung

Dass die unwirksame Einleitung eines Disziplinarverfahrens ohne nachfolgende Beseitigung des Unwirksamkeitsgrundes einen wesentlichen Verfahrensmangel des – behördlichen und gerichtlichen – Disziplinarverfahrens darstellen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Ihre Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Nach § 54 Abs. 3 Satz 1 des Disziplinargesetzes für das Land

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Verwaltungsakte über den Verlust der Besoldung – und ihre Bindungswirkung im Disziplinarverfahren

Bestandskräftige Bescheide über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entfalten die in § 14 Abs. 1 Satz des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württem­berg von 2008 vorgesehene Bindungswirkung im sachgleichen Disziplinarverfahren nur dann, wenn der Beamte hierüber bereits im Verwaltungsverfahren über den Verlust der Dienstbezüge belehrt worden ist. Das LDG BW

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Disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – durch Verwaltungsakt

Die im Landesrecht von Baden-Württemberg vorgesehene disziplinare Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts verfassungskonform. Die baden-württembergische Regelung verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG). Auf der Grundlage des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg von 2008 werden sämtliche Disziplinarmaßnahmen gegenüber Landesbeamten durch behördliche

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Disziplinarklagen – und der sich selbst vertretende Richter

In Disziplinarklageverfahren ist ein Richter oder ein diesem gleichgestellter Beklagter auch in Verfahren vor dem Dienstgerichtshof berechtigt, sich selbst zu vertreten, und bedarf keines Bevollmächtigten. § 67 Abs. 2 VwGO findet keine Anwendung. In dem hier vom Oberlandesgericht Stutgart entschiedenen Fall hatte der Richter die Berufung innerhalb der Monatsfrist des

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Disziplinarverfahren gegen badische Amtsnotare

Das Antragsrecht nach § 32 Abs. 1 Nr. 8 LRiStAG BW steht neben Richtern sämtlichen gesetzlich gleichgestellten Personen, auch den sog. „badischen Amtsnotaren“, zu. Damit ist bei diesem Personenkreis auch die darauf bezogene Hinweispflicht in § 75 Abs. 7 Satz 2 LRiStAG BW zu beachten. Nach § 75 Abs. 7

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Disziplinarverfahren – und die Bindungswirkung des Strafurteils

Nach § 41 Disziplinargesetz des Landes Berlin (DiszG Be) i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. Diese Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen

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Eigenmächtiges Entfernen aus der mündlichen Verhandlung

Wird zur Feststellung einer (behaupteten) in der mündlichen Verhandlung eingetretenen Verhandlungsunfähigkeit eines Verfahrensbeteiligten eine kurzfristig an Gerichtsstelle durchzuführende amtsärztliche Begutachtung angeordnet und kommt der Verfahrensbeteiligte dem nicht nach, indem er das Gericht in einer Sitzungspause eigenmächtig verlässt und damit die Feststellung seiner Verhandlungs(un)fähigkeit vereitelt, fehlt es für das ohne Information

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