Der prozessrechtliche Grundsatz der Meistbegünstigung findet bei einer Beschwerde gegen eine richterliche Durchsuchungsanordnung Anwendung, wenn ein Truppendienstgericht anstelle der Abhilfe- eine Endentscheidung trifft. In einem solchen Fall ist daher die Nichtzulassungsbeschwerde ungeachtet des Umstandes statthaft, dass das Truppendienstgericht – wie unten näher ausgeführt wird – zu der getroffenen Beschwerdeentscheidung nicht
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