Die Mitwirkung eines Verteidigers ist nicht allein deshalb geboten, weil nach den angeschuldigten Pflichtverletzungen die Aberkennung des Dienstgrades Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen ist. Verfahrensmängel werden bei einer beschränkten Berufung regelmäßig gegenstandslos, soweit sie nicht das gesamte disziplinargerichtliche Verfahren oder den gerichtlichen Verfahrensabschnitt unzulässig machen. Beachtlich sind allerdings Aufklärungs- und Verfahrensmängel von
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