Zulässiges Prozessverhalten – hier Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung – kann grundsätzlich nicht zu Lasten des Beamten gewertet werden.
Die Annahme, aus dem Nichterscheinen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung könne ein Argument für das Unterlassen weiterer Aufklärungsmaßnahmen über
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