Einem Beschluss, mit dem ein Antrag auf Wiederaufnahme des strafgerichtlichen Verfahrens gemäß § 359 Nr. 5 StPO abgelehnt wird, kommt keine Bindungswirkung für das Disziplinarklageverfahren zu. Gemäß § 59 Abs. 1 LDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen festzustellen, die für den Nachweis
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