Die diszplinargerichtliche Bewertung kinderpornographischer Dateien als Abbildung schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB setzt eine entsprechende rechtliche Einordnung im Strafurteil nicht voraus.
Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, die gemäß § 57 Abs.
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