Bundesfinanzhof (BFH)

Rechtsprechungsdivergenz

Eine Divergenz setzt voraus, dass das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und dass diese für beide Entscheidungen rechtserheblich (entscheidungserheblich) war. Zudem ist erforderlich, dass die Entscheidungen

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Bundesfinanzhof

Revisionszulassung wegen Divergenz

Die schlüssige Rüge einer Divergenz erfordert unter anderem, dass das Finanzgericht seinem Urteil einen entscheidungserheblichen (tragenden) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt.

Im Einzelnen sind für die

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Bundesfinanzhof (BFH)

Keine Revisionszulassung trotz Divergenz

Weicht das angefochtene Urteil von einem Urteil eines anderen Finanzgerichts ab, welches seinerseits ohne Begründung und in nicht nachvollziehbarer Weise von einer ständigen BFH-Rechtsprechung abweicht, bedarf es zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren.

Im

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Revisionsgrund: Divergenz

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Meinung vertritt als ein anderes Gericht und dass das angefochtene Urteil auf dieser Divergenz beruht. Insbesondere muss es sich

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Divergenzrevision und Einzelfallentscheidung

Die Abweichung von einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts führt nicht zur Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wenn diese Entscheidung aufgrund späterer ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überholt ist (stRspr).

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132

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