Die Regelung des „Verwässerungsschutzes“ bei nominellen Kapitalerhöhungen in § 216 Abs. 3 Satz 1 AktG ist nicht entsprechend auf Fälle effektiver Kapitalerhöhung anwendbar. Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht im Falle iner deutschen Großbank in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Dort arbeitete der Arbeitnehmer von 1963 bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand im
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