Es genügt nicht den Anforderungen, die an die Darstellung von DNAGutachten bei Mischspuren zu stellen sind , wenn die Strafkammer, die ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf der Grundlage von DNA-Mischspuren gewonnen, die an den Einbruchsobjekten gesichert wurden, sich im Urteil auf die Mitteilung der (hohen) biostatistischen Wahrscheinlichkeit
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