Anordnung eines genetischen Fingerabdrucks – zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren

Vor dem Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde, welche die Anordnung der Entnahme und molekulargenetischen Untersuchung von Körperzellen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren gemäß § 81g StPO betraf, ohne Erfolg geblieben. Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 14.05.2019 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn

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DNA-Mischspuren – und die Urteilsgründe

Die Darstellung der Ergebnisse einer auf einer molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist so auszugestalten, dass die Wahrscheinlichkeitsberechnung für das Revisionsgericht nachvollziehbar ist. Deshalb muss das Tatgericht in den Urteilsgründen mitteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben, mit welcher „Wahrscheinlichkeit“ die festgestellte

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Pullover

Die auf dem Pullover gesicherte DNA-Mischspur

Das Gericht darf sich für den Nachweis der Täterschaft nicht einfach auf eine an dem als Tatmittel verwendeten Pullover gesicherte DNAMischspur verlassen, die – neben dem DNAMuster der Geschädigten und dem eines ihrer Söhne – anteilig das DNAMuster des Angeklagten aufweist. Dass es aufgrund einer Mischspurenberechnung „wahrscheinlich“ sei, dass der

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DNA-Identifizierungsmuster – und die zu anderen Zwecken entnommenen Körperzellen

Die Untersuchung von zu anderen Zwecken entnommenen Körperzellen, um sie zur Erstellung eines DNA-Identifizierungsmusters zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren zu verwenden, ist durch die Verwendungsregelung des § 81a Abs. 3, 1. Halbsatz StPO nicht gedeckt. Wird die freiwillig abgegebene Speichelprobe jedoch gleichwohl für die molekulargenetische Untersuchung zur Identitätsfeststellung in künftigen

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Die DNA-Probe des verurteilten Hehlers

Die Feststellung, Speicherung und (künftige) Verwendung eines DNA-Identifizierungsmusters nach § 81g StPO greift in das durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Dieses Recht gewährleistet die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu

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Keine Beinahetreffer bei der DNA-Reihenuntersuchung

Im Rahmen eines DNA-Massentests aus verwandtschaftlichen Beziehungen gewonnene Proben dürfen nicht verdachtsbegründend verwendet werden. Zufallsfunde aus Massengentests, die mittelbar zur Überführung des Täters führen, sind grundsätzlich nicht verwertbar, wenn dadurch das Zeugnisverweigerungsrecht von engen Angehörigen umgangen würde. Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof, bestätigte aber gleichwohl die im konkreten Verfahren aufgrund

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DNA-Untersuchung auf Kassenkosten

Eine gesetzliche Krankenkasse ist nach einem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nicht verpflichtet, wegen möglicher Erblindung des noch ungeborenen Kindes eine DNA-Untersuchung zu bezahlen. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert kein „Recht auf ein gesundes Kind“. Die 1981 geborene Antragstellerin des jetzt vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen entschiedenen Falles ist schwanger.

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Kombinierte Analyse von Kern-DNA und mitochondrialer DNA

Zum Beweiswert einer kombinierten Analyse von Kern-DNA und mitochondrialer DNA hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen: Dem zugrund lag ein Urteil des Landgerichts Landshut, mit dem der Angeklagte wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Dieses Urteil stützte sich auf die DNA-Untersuchungen von

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Der Wert einer DNA-Analyse

Jedenfalls bei einem Seltenheitswert im Millionenbereich kann das Ergebnis der DNA-Analyse wegen der inzwischen erreichten Standardisierung der molekulargenetischen Untersuchung für die Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass die gesicherte Tatortspur vom Angeklagten herrührt, ausreichen, wenn die Berechnungsgrundlage den von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen entspricht. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. Januar

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