Hat ein gerichtlich bestellter Dolmetscher als solcher an der Verhandlung tatsächlich teilgenommen, ist seine Abwesenheit nicht deshalb zu fingieren, weil Ablehnungsgründe gegen seine Person vorgelegen haben.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Landgericht Trier den Angeklagten unter
Artikel lesen



















