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Die gewerbliche geprägte, grundstücksverwaltende Personengesellschaft – und die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer

Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblich geprägten, grundstücksverwaltenden Personengesellschaft verstößt gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, gewerblich geprägten Personengesellschaft scheidet damit eine erweiterte Kürzung aus. Nach § 9 Nr.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Veräußerungsgewinne bei der doppelstöckigen Personengesellschaft – und die Gewerbesteuerpflicht

Bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft gehört zum Gewerbeertrag der Untergesellschaft nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG der Gewinn der Obergesellschaft aus der Veräußerung ihres Mitunternehmeranteils auch dann, wenn die Obergesellschaft nur in Folge ihrer gewerblichen Beteiligungseinkünfte insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt und an ihr ausschließlich natürliche Personen beteiligt sind. Der

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Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen II – zu einem in den Niederlanden ansässigen Gesellschafter

Der Anwendung der Grundsätze zur Zuordnung von Sonderbetriebsvermögen zu mittelbaren Gesellschaftern einer Personengesellschaft steht nicht entgegen, dass es sich bei der Obergesellschaft um eine Personengesellschaft niederländischen Rechts (commanditaire vennootschap -CV-) handelt. Zum einen sind § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und die Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von

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Feststellungsverfahren bei der doppelstöckigen Personengesellschaft

Ist eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) ihrerseits an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so ist ein zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen. Die im Rahmen der Untergesellschaft erzielten Einkünfte werden in einem diese Gesellschaft betreffenden Bescheid gesondert und einheitlich festgestellt und der Obergesellschaft zugerechnet; die hierzu gegenüber der Untergesellschaft getroffenen Feststellungen bilden die Grundlage für

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Doppelstöckige Personengesellschaft – und der Beginn des Gewerbebetriebs der Obergesellschaft

Sind Gesellschaftszweck und tatsächliche Betätigung einer Personengesellschaft als Obergesellschaft (allein) auf die Beteiligung an gewerblich tätigen Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften gerichtet, so ist für die Bestimmung des Beginns der werbenden Tätigkeit der Obergesellschaft an den Beginn der werbenden Tätigkeit der Untergesellschaft(en) anzuknüpfen. Allein der Umstand, dass die Obergesellschaft für den Erwerb der Beteiligungen

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Verschmelzung der Ober- auf die Unterpersonengesellschaft – und der Wegfall des gewerblichen Verlustvortrags

Im Falle sog. doppelstöckiger Personengesellschaften ist die Oberpersonengesellschaft nicht nur Gesellschafterin, sondern unter der Voraussetzung auch Mitunternehmerin der Unterpersonengesellschaft und damit Trägerin des Verlustabzugs, dass sie an letzterer Gesellschaft mitunternehmerisch beteiligt ist, also selbst die allgemeinen Merkmale des Mitunternehmerbegriffs erfüllt. Gemäß § 10a Satz 1 GewStG wird der maßgebende Gewerbeertrag

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Streit um die Gewinnverteilung in der doppelstöckigen Personengesellschaft – und die Insolvenz der Kommanditistin

Das Klageverfahren betreffend die Feststellung des Anteils der Kommandit-Obergesellschaft an dem nach § 35 Abs. 2 Satz 1 EStG festgestellten Betrag des Gewerbesteuermessbetrags einer Kommandit-Untergesellschaft wird durch die Insolvenz der (klagenden) Obergesellschaft nicht unterbrochen. Denn diese Streitfrage betrifft nicht die Insolvenzmasse i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 240 Satz

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Spekulative Goldgeschäfte

Spekulative Geschäfte mit Gold sind nicht wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht steuerlich unbeachtlich. Ein vom Steuerpflichtigen und seinen Beratern selbst entwickeltes Steuersparmodell ist kein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b EStG. Gehandeltes Gold ist kein Anlagevermögen im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 1. Alternative EStG. Im Sammeldepot physisch

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Bundesfinanzhof (BFH)

Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben bei der doppelstöckigen Personengesellschaft

Das Feststellungsverfahren bei doppelstöckigen Personengesellschaften ist zweistufig, es sind zwei einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellungen durchzuführen. Über Sonderbetriebsvermögen ist im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung bei der Gesellschaft zu entscheiden, bei der dieses Sonderbetriebsvermögen zu führen ist. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG in

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Verlustvortrag in der doppelstöckigen Personengesellschaft

Nach § 10a Satz 1 GewStG wird der Gewerbeertrag um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für vorangegangene Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Die Höhe der hiernach noch nicht ausgenutzten –vortragsfähigen–

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