Macht der Kläger einen Anspruch geltend, hat das Finanzgericht über alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen zu entscheiden. Wird eine weitere Klage unter Berufung auf eine andere Anspruchsgrundlage erhoben, ist diese nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit als unzulässig abzuweisen, sondern mit der ersten Klage zu verbinden. In dem hier vom Bundesfinanzhof entschiedenen
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