Sanduhr

Befristung wegen Drittmittelfinanzierung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Drittmittelfinanzierung als sonstiger Sachgrund die Befristung eines Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigen.

Bereits nach der vor Inkrafttreten des TzBfG am 1.01.2001 geltenden Rechtslage war anerkannt, dass die Drittmittelfinanzierung

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