Zur Ermittlung, ob dem Drittschuldner ein unangemessen niedriges Gehalt im Sinne von § 850 h Abs. 2 ZPO gezahlt wird, ist zunächst das allgemeine Gehaltsniveau für die ausgeübte Tätigkeit (hier: Architekt) am Ort der Tätigkeit zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die in § 850 h Abs. 2 Satz 2 ZPO genannten Besonderheiten des
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