Landgericht Leipzig

Drittwiderklage – einmal anders herum

Eine als Drittwiderklage bezeichnete Klagschrift eines am Rechtsstreit bislang unbeteiligten Dritten ist als eigenständige Klage zu behandeln. Das Gericht hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der neue Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit zu verbinden ist.

Eine Widerklage setzt

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Gerichtsstand der Drittwiderklage

Die Bestimmung über den besonderen Gerichtsstand der Widerklage ist auf Drittwiderklagen gegen den bisher nicht am Verfahren beteiligten Zedenten der Klageforderung entsprechend anzuwenden.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet § 33 ZPO für den bisher am Verfahren nicht beteiligten

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