Nach § 3 Abschn. II Nr. 4 des Zusatz-Tarifvertrags für die Erfrischungsgetränkeindustrie in Baden-Württemberg vom 26.04.1989 (ZTV) ist für Schichtarbeit in der Nachtzeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr (Nachtschichtarbeit) ein Zuschlag von 25 % (20 % Zuschlag für Nachtarbeit,
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