Humbold Forum Berlin bei Nacht

Differenzierte tarifliche Nachtarbeitszuschläge – und der arbeitsrechtliche Gleichheitssatz

Ob im jeweiligen Tarifvertrag ein angemessener Ausgleich für die Belastungen durch die Nachtarbeit vorgesehen ist und die entsprechende Regelung den gesetzlichen Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG verdrängt, ist jeweils anhand der betroffenen Arbeitnehmergruppe – hier die Arbeitnehmer, die regelmäßig Nachtarbeit leisten – und der konkreten Arbeitssituation, die im

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Streik

Streiken auf dem Betriebsparkplatz

Streikmaßnahmen auf dem Betriebsparkplatz direkt vor dem Haupteingang zum Betrieb können zulässig sein. Auch nicht tarifgebundene Arbeitgeberin können durch Streikmaßnahmen auf dem betriebseigenen Parkplatz vor dem Eingang zum Betrieb nicht in ihren Grundrechten auf Eigentum und unternehmerische Handlungsfreiheit verletzt werden, da die Gewerkschaft auf die Möglichkeit angewiesen sei, Beschäftigte ansprechen

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Feuerwehr

Die Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Das gilt auch für die Tarifvertragsparteien der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Die Gerichte haben als Teil staatlicher Gewalt aber infolge ihrer Grundrechtsbindung (Art. 1 Abs. 3 GG) den Schutzauftrag, Tarifnormen nicht nur möglichst gesetzes- und verfassungskonform auszulegen. Sie müssen auch,

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