Ein ehrenamtlicher Vereinsvorsitzender eines Ortsvereins des Deutschen Roten Kreuzes eV (DRK) ist bei der Teilnahme an einer Versammlung eines anderen DRK-Ortsvereins unfallversichert.
Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht in dem Fall eines ehrenamtlichen Vorsitzenden eines DRK-Ortsvereins, der seit 25 Jahren eine
Artikel lesen




