Voraussetzung für das Überlassen von Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtmG ist wenigstens ein zum Ausdruck gebrachtes, konkludentes Einverständnis zum Konsum. Dagegen ist es nicht ausreichend, wenn der Zugriff auf das Betäubungsmittel lediglich hätte verhindert werden können.
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