Voraussetzung für das Überlassen von Betäubungsmitteln nach § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtmG ist wenigstens ein zum Ausdruck gebrachtes, konkludentes Einverständnis zum Konsum. Dagegen ist es nicht ausreichend, wenn der Zugriff auf das Betäubungsmittel lediglich hätte verhindert werden können. Mit dieser Begründung hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken in dem hier vorliegenden
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