Der Asylbewerber hat bei einer Einstellung seines Asylverfahrens nach §§ 32, 33 Abs. 1 AsylVfG (a.F.) vor Inkrafttreten der Änderung des Asylverfahrensgesetzes zum 1.12 2013 weiterhin grundsätzlich einen Anspruch auf Entscheidung über unionsrechtlichen subsidiären Schutz (nunmehr nach § 4 Abs.
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