Bei Streitigkeiten über die Mitwirkung des Bundesamtes im Dublin-Verfahren handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz im Sinne von § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO. Das Verwaltungsgericht Ansbach ist nach § 52 Nr. 2 Satz 3, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig für Rechtsschutzbegehren eines nicht im Bundesgebiet wohnhaften und
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