Hörsaal

Durchsuchung eines Universitätslehrstuhls – und die Beschlagnahme von Forschungsunterlagen

Das Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde eines Universitätsprofessors nicht zur Entscheidung angenommen, der sich gegen Gerichtsentscheidungen wendet, mit denen die Durchsuchung der Räumlichkeiten seines Lehrstuhls und die Beschlagnahme von Forschungsunterlagen angeordnet bzw. bestätigt wurde, und der sich hierdurch in seiner Forschungsfreiheit

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Polizist

Polizisten in der Flüchtlingsunterkunft

Das bloße Betreten des Zimmers einer Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge durch den Polizeivollzugsdienst zum Zweck der Überstellung eines ausreisepflichtigen Ausländers stellt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG dar.

Diesen Urteilen des Bundesverwaltungsgericht lagen

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Die mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung – und der Staatshaftungsanspruch des Strafgefangenen

Eine mit Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen stellt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.

Soweit das Landgericht Mannheim die Amtshaftungsklage des Beschwerdeführers mit der Begründung abweist, dass ein Verschulden des Anstaltsleiters bei Anwendung

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Durchsuchung beim Strafverteidiger

Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird. Dem Schutz unterfallen auch beruflich genutzte Räume wie Rechtsanwaltskanzleien.

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Durchsuchung – und die Verhältnismäßigkeitsprüfung

Bei der Anordnung einer Durchsuchung ist eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen und beim Vorliegen besonderer Umstände die Verhältnismäßigkeit differenziert zu begründen.

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Durchsuchung nach der Lärmquelle

Der mit der richterlichen Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zum Zwecke der Beschlagnahme eines lärmverursachenden Geräts verbundene schwerwiegende Eingriff in die nach Art. 13 Abs. 1 GG grundgesetzlich geschützte Lebenssphäre verlangt über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausgehende Verdachtsgründe sowie eine Rechtfertigung

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