Bei Geschäftsräumen kommt der Schutz des Art. 13 Abs. 1 GG regelmäßig nur dem Unternehmer als Nutzungsberechtigtem zugute. Das Grundrecht kann bei nutzungsberechtigten Gesellschaften deshalb auch nur von den Gesellschaftern gemeinschaftlich oder, soweit ihre Rechtsfähigkeit anerkannt ist, von der Gesellschaft als solcher geltend gemacht werden. Dem entspricht die Befugnis zur
Lesen