Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen.
Die einem Beschwerdeführenden auferlegten Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erstrecken sich auch auf
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