Dem Gewicht des Eingriffs und der verfassungsrechtlichen Bedeutung des Schutzes der räumlichen Privatsphäre entspricht es, dass Art. 13 Abs. 2 GG die Anordnung einer Durchsuchung grundsätzlich dem Gericht vorbehält.
Dieses trifft als Kontrollorgan der Verfolgungsbehörden die Pflicht, durch eine geeignete
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