Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag – und die Betriebsvereinbarungsoffenheit

In einem vom Arbeitgeber vorformulierten Arbeitsvertrag geregelte Arbeitsbedingungen sind schon dann nicht – konkludent – „betriebsvereinbarungsoffen“ ausgestaltet, wenn und soweit die Arbeitsvertragsparteien ausdrücklich Vertragsbedingungen vereinbart haben, die unabhängig von einer für den Betrieb geltenden normativen Regelung Anwendung finden sollen. Das

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Kleine dynamische Bezugnahmeklausel

Eine vom Arbeitgeber angebotene arbeitsvertragliche Vergütungsabrede „Herr S erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 /Stufe 2 des TVöD. Der umgerechnete Stundenlohn beläuft sich z.Z. auf 12,07 €.“ ist wie eine Allgemeine Geschäftsbedingung anhand von § 305c Abs. 2, §§

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