Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Wenn den deutschen Gerichten das EGMR-Urteil egal ist…

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen einen vom Amtsgericht Heilbron nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abgelehnten Wiederaufnahmeantrag in einem Verfahren über die Annahme als Kind richtete: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zurückweisung des auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom

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Bundesverfassungsgericht

Zurückverweisung durch das BVerfG – und die Bindungswirkung

Mit der Aufhebung der vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Entscheidung und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG werden der aufgehobene Hoheitsakt und seine Bestands- und/oder Rechtskraft rückwirkend beseitigt mit der Folge, dass von der verfassungswidrigen Maßnahme keine Rechtswirkungen mehr ausgehen. Das Ausgangsverfahren

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Wiederaufnahme eines Strafverfahrens – nach einer gütlichen Einigung vor dem EGMR

Die Ablehnung der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens trotz einer vorhergehenden gütlichen Einigung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Straßburg verletzt den Verurteilten nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts nicht in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Zur Rechtsstaatlichkeit gehört nicht nur die

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Wiederaufnahme eines Strafverfahrens – nach gütlicher Einigung vor dem EGMR

Im Wiederaufnahmeverfahren besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, der Feststellung eines Konventionsverstoßes durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in gleichgelagerten Verfahren anderer Beschwerdeführer eine die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung durchbrechende Wirkung beizumessen. Gleichermaßen ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in einer gütlichen Einigung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Feststellung der

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Verfassungsbeschwerde, Monatsfrist – und der EGMR

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der einmonatigen Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde erhoben wurde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Hieran ändert auch der Hinweis im Merkblatt des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde nicht, wonach die Beschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte „nicht ausdrücklich als

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Die Frist für die Rücküberstellung eines Asylbewerbers

Die Sechs-Monats-Frist für die Rücküberstellung eines Asylbewerbers in einen anderen EU-Mitgliedsstaat kann erst zu laufen beginnen, wenn sicher ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall eines Asylbewerbers entschieden, der zurück nach

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Prozesskostenhilfe für die Restitutionsklage nach einem EGMR-Urteil

Wird zur Durchführung einer auf eine vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte festgestellte Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention gestützte Restitutionsklage vor Inkrafttreten von § 580 Nr. 8 ZPO die Gewährung von Prozesskostenhilfe versagt, so ist hiergegen regelmäßig keine Verfassungsbeschwerde möglich. Die Versagung der Prozesskostenhilfe mag zwar ein Verstoß gegen Art. 46 EMRK

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Entschädigung wegen überlanger Gerichtsverfahren – und die laufende Beschwerden beim EGMR

Ist zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG) vom 24. November 2011 hinsichtlich eines bereits abgeschlossenen (überlangen) Verfahrens beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Individualbeschwerde des Betroffenen anhängig, so kommt nach Maßgabe der Übergangsvorschrift des § 23 Satz 1 ÜGRG eine

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Restitutionsklage nach EGMR-Entscheidung

Die in § 35 EGZPO getroffene Stichtagsregelung knüpft an den rechtskräftigen Abschluss des Ausgangsverfahrens vor den nationalen Gerichten und nicht an den Zeitpunkt an, in dem ein endgültiges, eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle feststellendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorliegt.

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Europäische Menschenrechtskonvention im Vídeo

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg hat einen Videoclip zu den Grundrechten und Grundfreiheiten der Europäischen Menschenrechtskonvention produzieren lassen, der unter anderem auch in deutscher Sprache verfügbar ist: Passend dazu gibt es auch noch ein frisch produziertes Video, in dem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Zugangsvoraussetzungen für eine

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EGMR-Urteil als Wiederaufnahmegrund

Ein vor 2007 rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren kann auch dann nicht wieder aufgenommen werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Fall eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt hat. In dem jetzt vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war der Kläger seit dem Jahre 1983 bei der beklagten katholischen Kirchengemeinde

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Entschädigung vom EGMR und das Insolvenzverfahren des Beschwerdefühers

Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einem Individualbeschwerdeführer zugesprochene Entschädigung wegen der durch eine Menschenrechtsverletzung infolge überlanger Verfahrensdauer erlittenen immateriellen Schäden ist nicht abtretbar und pfändbar; sie fällt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beschwerdeführers nicht in die Insolvenzmasse. Dasselbe gilt für die zuerkannte Erstattung der Kosten für

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