Wiederaufnahme eines Strafverfahrens – nach gütlicher Einigung vor dem EGMR

Im Wiederaufnahmeverfahren besteht keine verfassungsrechtliche Verpflichtung, der Feststellung eines Konventionsverstoßes durch Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in gleichgelagerten Verfahren anderer Beschwerdeführer eine die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung durchbrechende Wirkung beizumessen.

Gleichermaßen ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in einer gütlichen

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EGMR-Urteil als Wiederaufnahmegrund

Ein vor 2007 rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren kann auch dann nicht wieder aufgenommen werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in diesem Fall eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention festgestellt hat.

In dem jetzt vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war der

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