Die zwischen getrenntlebenden Ehegatten bestehende Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenvorschusses erstreckt sich nicht auf die Kosten einer vor- oder außergerichtlichen Rechtsberatung oder Vertretung.
In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten Eheleute, aus deren Ehe drei minderjährige Kinder hervorgegangen sind
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