Ehering

Das geringfügige Ehegattenarbeitsverhältnisses

Lohnzahlungen an einen im Beruf des Steuerpflichtigen mitarbeitenden Angehörigen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn der Angehörige aufgrund eines wirksamen, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbringt und der Steuerpflichtige seinerseits die Arbeitgeberpflichten, insbesondere

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Ehegattenarbeitsverhältnisse

Das Bestehen einer Ehegatten-Innengesellschaft steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen einem Ehegatten und einer KG, deren Komplementär der andere Ehegatte ist, nicht entgegen.

Auch die Gewährung von Darlehen bzw Sicherheiten unter Ehegatten schließt wie ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

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Ehegatten in der Sozialversicherung

Jahrelang korrekt praktizierte Beschäftigungsverhältnisse unter Angehörigen können nach zwei aktuellen Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts nicht rückabgewickelt werden, es sei denn, es lägen konkrete Beweise für die Selbständigkeit vor.

Der Kläger des jetzt vom Münchener Landessozialgericht entschiedenen Falls hatte seit 1989

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Direktversicherung beim Ehegattenarbeitsverhältnis

Wird in einem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten (ggf. auch zwischen einer Personengesellschaft und dem Ehegatten eines Gesellschafters) ein Teil des bis dahin bestehenden angemessenen Lohnanspruchs in einen Direktversicherungsschutz umgewandelt ohne Veränderung des Arbeitsverhältnisses im Übrigen (sog. echte Barlohnumwandlung), sind

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