Einvernehmliche Ehescheidungen vor dem italienischen Zivilstandsbeamten bedürfen auch unter Geltung der Brüssel IIa-Verordnung zu ihrer Eintragung im Eheregister keiner Anerkennung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die Ehefrau die deutsche und die italienische Staatsbürgerschaft, der Ehemann ist italienischer Staatsbürger. Die
Lesen