Eine ehrenamtliche, über eine Vereinspflicht hinausgehende und nicht nur geringfügige Tätigkeit kann dem Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen.
So stellte das Sozialgericht Oldenburg einen Arbeitsunfall zum Nachteil der zuständigen Berufsgenossenschaft im Fall einer ehrenamtlichen Gassi-Geherin eines Tierheimvereines fest. Die Gassi-Geherin
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