Einem ehrenamtlicher Richter des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg kann auch dann (ordentlich) gekündigt werden, wenn dieser in Brandenburg wohnt. Eine solche Kündigung ist nicht durch Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf ausgeschlossen.
Der Anwendungsbereich des Art. 110 Abs. 1 Satz 2
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