Brandenburg

Der Geschäftsführer als ehrenamtlicher Richter am Arbeitsgericht – und seine Kündigung

Während der Amtszeit als ehrenamtlicher Richter im Land Brandenburg ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen, Art. 110 Abs. 1 Satz 2 BbgVerf. Eine GmbH-Geschäftsführerin, die nicht Arbeitnehmerin ist, fällt jedoch nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich der Norm.

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Landessozialgericht NRW,Arbeitsgericht Essen

Die zweite Amtszeit des ehrenamtlichen Richters

Liegt zwischen zwei Amtszeiten eines ehrenamtlichen Richters eine zeitliche Lücke, muss er nach § 45 Abs. 2 DRiG vor seiner ersten Dienstleistung in der sich anschließenden Amtszeit erneut vereidigt werden. Andernfalls liegt bei der Mitwirkung dieses ehrenamtliches Richters an einem Verfahren der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO

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Die Insolvenz des ehrenamtlichen Richters

Gewählte und berufene ehrenamtliche Richter sind nur in den § 21 Abs. 1 FGO genannten Fällen von ihrem Amt zu entbinden. Ferner kann ein ehrenamtlicher Richter gemäß § 21 Abs. 2 FGO in besonderen Härtefällen auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amtes entbunden werden. Die FGO enthält keine ausdrückliche

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Der terminsäumige ehrenamtliche Richter

Ein ehrenamtlicher Richter des Verwaltungsgerichts, der Sitzungen, zu denen er geladen war, ohne genügende Entschuldigung wiederholt fernbleibt, kann wegen gröblicher Verletzung seiner Amtspflicht gem. § 24 Abs. 1 Nr. 2 VwGO erst dann von seinem Amt entpflichtet werden, wenn er trotz Verhängung eines Ordnungsgeldes gemäß § 33 Abs. 1 VwGO

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Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen Lagerwechsels

Mit dem Erfordernis der paritätischen Besetzung der Richterbank bei den Gerichten für Arbeitssachen ist es nicht zu vereinbaren, dass ein ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer trotz aktiver Wahrnehmung von Arbeitgeberfunktionen weiterhin als ehrenamtlicher Richter der Arbeitnehmerseite tätig bleibt. Dies gilt auch dann, wenn sich der ehrenamtliche Richter nach wie

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Amtsentbindung eines ehrenamtlichen Richters

Ein ehrenamtlicher Richter ist gemäß von seinem Amt gemäß § 21 Abs. 5 ArbGG zu entbinden, wenn er aufgrund seiner Arbeitnehmereigenschaft als ehrenamtlicher Richter aus den Kreisen der Arbeitnehmer berufen wurde und er neben seinem Arbeitsverhältnis zugleich als Arbeitgeber (hier: Inhaber einer kleinen Spedition) tätig ist. Der ehrenamtliche Richter hat

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Der ehrenamtliche Richter und die Besorgnis der Befangenheit

Erwähnt ein ehrenamtlicher Richter in einem Schallschutzverfahren nicht die Unterzeichung eines Positionspapieres mit dem der Schutz von Betroffenen vor Lärm höher gewertet wird als Wirtschaftsinteressen, kann der Richter wegen Besorgnis der Befangenheit in dem Schallschutzverfahren abgelehnt werden. So das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in dem hier vorliegenden Fall eines ehrenamtlichen Richters in

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Heranziehung ehrenamtlicher Richter – und ihre Reihenfolge

Die Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu der Berufungsverhandlung verletzt auch dann nicht das Recht einer Partei auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), wenn dem Gericht ein Heranziehungsfehler unterlaufen sein sollte. In einer jetzt vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen, auf eben eine solche Rüge gestützte Nichtzulassungsbeschwerde war unklar,

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Die Vereidigung der ehrenamtlichen Richter

Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (§ 72 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG in Verb. mit § 547 Nr. 1 ZPO) liegt nicht vor, wenn ein ehrenamtlicher Richter noch vor Stellung der Sachanträge vereidigt worden ist. Nach § 45 Abs. 2 DRiG ist ein ehrenamtlicher Richter vor

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