Der Vorwurf, die im Sitzungstermin anwesenden ehrenamtlichen Richter seien nicht ordnungsgemäß geladen worden, vermag einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht zu begründen.
Nach § 39 Satz 1 ArbGG sollen die ehrenamtlichen Richter zu den Sitzungen
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