Das Bundesverfassungsgericht hat eine Richtervorlage des Landgerichts Göttingen als unzulässig zurückgewiesen.
Das Vorlageverfahren betrifft die Verwaltung von Geldern von Sicherungsverwahrten durch die Vollzugsbehörde nach dem Niedersächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG) vom 12.12 2012.
a)) Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1
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