Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn das mit der Erstellung des Rohbaus beauftragte Unternehmen und der Bauleiter keine Sicherungsvorkehrungen in den Gebäudeteilen getroffen haben, mit deren Betreten nicht gerechnet werden musste. Die Haftung ist auch bei Unfällen des Bauherrn, dem das Aufsuchen des Rohbaus als Grundstückseigentümer erlaubt ist,
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