Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage verlängert sich nicht auf zehn Jahre, wenn die Eigenheimzulage durch unrichtige Angaben (Subventionsbetrug) erschlichen worden ist. Der Bundesfinanzhof führt damit seine fort. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG sind auf die Eigenheimzulage die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. Auf die Festsetzung einer Steuervergütung sind
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