Verlust aus GmbH-Beteiligung – und das neue Eigenkapital zur Ablösung von Sicherheiten

Es stellt keine Anschaffungskosten dar, wenn ein Gesellschafter der GmbH neues Eigenkapital zuführt, um Sicherheiten abzulösen. In dem hier vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall war der Gesellschafter an der GmbH zu mehr als 1% beteiligt. Für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft stellte er Sicherheiten (Grundschuld und Bürgschaft) zur Verfügung. Die GmbH geriet

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Überzogene Bankenspekulationen – und die Verlustbeteiligung der Genussscheininhaber

Mindert sich nach den Genussscheinbedingungen der Rückzahlungsanspruch jedes Genussscheininhabers, wenn ein Bilanzverlust ausgewiesen wird, umfasst der Bilanzverlust auch Verluste, die auf einer Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb ihres Unternehmens­gegenstands beruhen, die schlechterdings kein seriöser Kaufmann durchführen würde. Die in § 10 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 KWG aF verlangte Verlustteilnahme,

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Der fehlerhafte Emissionsprospekt

Eine Bank hat Ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung bei einer Anlage verletzt, wenn sie den Anleger anhand eines für sie erkennbar fehlerhaften Anlageprospekts beraten hat, ohne die Prospektmängel richtig zu stellen. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Tochtergesellschaft einer in Dortmund tätigen Sparkasse

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Bundesfinanzhof (BFH)

Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft

Ein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen ist nicht zu bilden, wenn die auf die Organgesellschaft entfallenden Beteiligungsverluste (hier: KG-Anteil) aufgrund außerbilanzieller Zurechnung (hier: § 15a EStG) neutralisiert werden und damit das dem Organträger zuzurechnende Einkommen nicht mindern. Hieran hat sich durch § 14 Abs. 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008

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Die fehlgeschlagene Zahlung der Kapitaleinlage

Zahlt der Gesellschafter den Einlagebetrag (hier: aus einer Kapitalerhöhung) nach Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein zweites Mal an die Gesellschaft verbunden mit der Anweisung, die Zahlung an ihn zur Tilgung seiner Bereicherungsforderung aus einem ersten, fehlgeschlagenen Erfüllungsversuch zurück zu überweisen, liegt darin eine verdeckte Sacheinlage in Form des Hin- und Herzahlens.

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Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung u.a. Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Satz 1). Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen (Satz 2). Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie

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Ermittlung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags

In die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist nur das ausschüttbare Eigenkapital zum 31. Dezember 2006, nicht aber das Nennkapital einzubeziehen. Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3/100 des nach §

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Körperschaftsteuererhöhung

Der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 KStG errechnet sich (nur) aus dem ausschüttbaren Gewinn, also dem Eigenkapital abzüglich des Nennkapitals (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 5 KStG). Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3/100 des nach § 38 Abs. 4 Satz 1 festgestellten

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Mantelverwendung als wirtschaftliche Neugründung

Eine Mantelverwendung, auf die die Regeln der sog. „wirtschaftlichen Neugründung“ anwendbar sind, kommt nur in Betracht, wenn die Gesellschaft eine „leere Hülse“ ist, also kein aktives Unternehmen betreibt, an das die Fortführung des Geschäftsbetriebs – sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets – in irgendeiner wirtschaftlich

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Qivive

Die Grundsätze der verdeckten Sacheinlage (§ 19 Abs. 4 GmbHG n.F.) finden auf Dienstleistungen, welche ein GmbH-Gesellschafter nach Leistung einer Bareinlage entgeltlich erbringen soll, keine Anwendung. Ebenso wenig liegt in einem solchen Fall ein der Erfüllung der Einlageschuld entgegenstehendes Hin- und Herzahlen der Einlagemittel (§ 19 Abs. 5 GmbHG n.F.)

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Gesellschafterdarlehns-Verrechnungskonto als Eigenkapital

Bei der Besteuerung von Personengesellschaften immer wieder streitig ist die Abgrenzung zwischen einer Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und dem Eigenkapital der Gesellschaft. Nunmehr hat der Bundesfinanzhof zu diesem Problem Stellung genommen. Ein von der Gesellschaft für den Gesellschafter geführtes Konto ist danach als Eigenkapital der Gesellschaft zu beurteilen,

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Nachschusspflicht in Publikumsgesellschaften

Auch bei Publikumspersonengesellschaften muss eine Grenze für die Nachschusspflicht im voraus festgelegt werden, wie der Bundesgerichtshof jetzt erneut in zwei Entscheidungen festgestellt hat. Nachträgliche Beitragserhöhungen („Nachschüsse“) können danach auch in einer Publikumspersonengesellschaft nicht ohne weiteres durch die Mehrheit der Gesellschafter beschlossen werden, es bedarf hierzu vielmehr einer im voraus vereinbarten

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Landgericht Leipzig

Umsetzung von Basel-II

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Banken- und Kapitaladäquanzrichtlinie („Basel II“) beschlossen, mit dem die Umsetzung von Basel II in das deutsche Rechtssystem vollzogen werden soll. Die entsprechenden Regelungen sollen zum 01.01.2007 in Kraft treten.

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Nachschusspflicht in Publikumsgesellschaften

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen erneut klargestellt, dass nachträgliche Beitragserhöhungen („Nachschüsse“) auch in einer Publikumspersonengesellschaft nicht ohne weiteres durch die Mehrheit beschlossen werden können, sondern dass es hierzu einer im voraus vereinbarten Grenze bedarf.

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Sonderposten als Schulden?

Ein in der Handelsbilanz gebildeter Sonderposten mit Rücklageanteil bildet nach Ansicht des Bundesfinanzhofes keinen Schuldposten ab, der aus zivilrechtlicher Sicht das Unternehmensvermögen mindert. Er ist deshalb bei der Prüfung der Frage, ob eine Kapitalgesellschaft überschuldet und deshalb eine gegen sie gerichtete Forderung eines Gesellschafters wertlos ist, regelmäßig nicht zu berücksichtigen.

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