Ausschüttungsunabhängige Nachbelastung des EK 02 – und die Verschonungsregelung in der Wohnungswirtschaft

Das durch § 34 Abs. 16 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 eingeräumte Recht, für die Anwendung des bisherigen Rechts zu optieren und damit einer sofortigen, ausschüttungsunabhängigen Nachbelastung des Endbestandes des EK 02 zu entgehen, begründet eine Besserstellung steuerbefreiter Körperschaften sowie bestimmter Körperschaften und Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften aus dem Bereich

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Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung u.a. Gewinnanteile aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Satz 1). Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen (Satz 2). Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie

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Ermittlung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags

In die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008 ist nur das ausschüttbare Eigenkapital zum 31. Dezember 2006, nicht aber das Nennkapital einzubeziehen. Gemäß § 38 Abs. 5 Satz 1 KStG 2002 n.F. beträgt der Körperschaftsteuererhöhungsbetrag 3/100 des nach §

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Verfassungswidrige Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren

Die Regeln für den Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren bei der Körperschaftsteuer sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgericht mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar und damit verfassungswidrig. Dieses Verdikt der Verfassungswidrigkeit betrifft allerdings nicht das Halbeinkünfteverfahren (oder das jetzige Teileinkünfteverfahren) selbst, sondern lediglich die Übergangsvorschriften der § 36 Abs. 3

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Eigenkapitalgliederung im Übergangszeitraum

Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs führt die Ausschüttung von Rücklagen aus dem Alt-EK 02 im Übergangszeitraum nach § 38 Abs. 2 KStG 2002 zu einer Körperschaftsteuererhöhung. Ob eine Ausschüttung aus dem Alt-EK 02 erfolgt, richtet sich gemäß § 38 Abs. 1 Satz 4 KStG 2002 danach, ob der Ausschüttungsbetrag

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Festschreibung der EK-Verwendungsreihenfolge

Der Bundesfinanzhof hat jetzt die auf sein Vorabentscheidungsersuchen ergangene „Burda-Entscheidung“ des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt, nach der die Festschreibung der Verwendungsreihenfolge des nach altem Recht mit unterschiedlichen Körperschaftsteuersätzen belasteten Eigenkapitals in § 28 Abs. 4 KStG 1996 europarechtskonform ist. Die Verwendungsreihenfolge für eine Gewinnausschüttung wird hiernach auch dann gemäß

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Verwendungsreihenfolge beim EK 45

Wurde für eine Ausschüttung EK 45 verwendet und stellt sich später heraus, dass ein höheres EK 45 als ursprünglich angenommen für die Ausschüttung zur Verfügung stand, schreibt § 54 Abs. 10a KStG 1999 die Verwendung des EK 45 im ursprünglich bescheinigten Umfang fest. Hat sich nachträglich zugleich der Bestand an

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