Oberlandesgericht

Besitz an Versorgungsleitungen

Der Bezug von Strom, Wasser, Telekommunikation und anderen Versorgungsleistungen begründet keinen Besitz des Anschlussnehmers bzw. Teilnehmers an den Leitungen des Verteilungsnetzes.

Der unmittelbare Besitz einer Sache setzt nach § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über sie voraus. In

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Besitzrechte an Baumaterialien

Auch bei Einbeziehung des § 8 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B in einen Werkvertrag ist der Auftragnehmer (Mit-)Besitzer der von ihm auf die Baustelle eingebrachten, noch nicht eingebauten Baumaterialien.

Ist glaubhaft gemacht, dass ein possessorischer Besitzschutzanspruch dazu benutzt wird, bei

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