Baumwurzeln

Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers – und der Schadensersatz statt der Leistung

Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall streiten zwei Eigentümer benachbarter Grundstücke. Auf dem Grundstück der Beklagten steht unweit der gemeinsamen Grundstücksgrenze eine Pappel. Die Wurzeln der Pappel

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Der Streit um das Fernwärmenetz in Stuttgart

Lässt sich ein Anspruch auf Übereignung der Fernwärmeversorgungsanlagen aus einem geschlossenen Konzessionsvertrag zwischen einer Stadt und der EnBW nicht herleiten, besteht auch kein Anspruch auf Übereignung. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall entschieden und festgestellt, dass die Landeshauptstadt Stuttgart nicht Eigentümerin der Fernwärmeversorgungsanlagen geworden ist, die

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Sondernutzungsrecht – und wirtschaftliches Eigentum

Der Sondernutzungsberechtigte hat über seinen Miteigentumsanteil hinaus in der Regel kein wirtschaftliches Eigentum an dem ihm zur Nutzung überlassenen Gemeinschaftseigentum. Wirtschaftsgüter sind nach § 39 Abs. 1 AO grundsätzlich dem zivilrechtlichen Eigentümer zuzurechnen. Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass

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Die eindeutige Entnahmehandlung

Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG). Dies ist durch eine eindeutige Entnahmehandlung, durch schlüssiges Verfahren oder durch einen

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Eigentumsaufgabe an einem Hund

Die Aufgabe des Eigentums an einem Hund ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich. Ein verwilderter Hund ohne feststellbaren Besitzer unterliegt dem Fundrecht. Er ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher

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Berliner Zweckentfremdungsverbot – und das Rückwirkungsverbot

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hält das Berliner Zweckentfremdungsverbot-Gesetz für teilweise verfassungswidrig und hat jetzt in 41 Be­ru­fungs­ver­fah­ren die Ver­fah­ren aus­ge­setzt und dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt die Fra­ge zur Ent­schei­dung vor­ge­legt, ob die Re­ge­lun­gen des Zweck­ent­frem­dungs­ver­bot-Ge­set­zes inso­weit mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar sind, als sie sich Rück­wir­kung bei­mes­sen. In Berlin gilt seit dem 1. Mai

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Das Grab in der Kirche

Das Gewicht einer religiösen Verhaltensvorgabe ist eine genuin religiöse Frage, die der selbständigen Beurteilung durch die staatlichen Gerichte entzogen ist. Mit dieser Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgehoben, mit dem einer Glaubensgemeinschaft die Einrichtung einer Begräbnisstätte für Gemeindepriester in ihrer Kirche versagt worden war. Bei der

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Bremer Wesertunnel – und das Eigentumsrecht in der Planfeststellung

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen den Wesertunnel der A 281 in Bremen ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde gegen die Planfeststellung für einen Abschnitt der Bundesautobahn A 281 nicht zur Entscheidung angenommen. Der Planfeststellungsbeschluss und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletzen die beschwerdeführenden Eigentümer, deren Wohnhäuser für

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Widerruf einer Mobilfunk-Frequenzzuteilung

Der Widerruf einer telekommunikationsrechtlichen Lizenz- bzw. Frequenzzuteilung, wenn damit verbundene Versorgungsverpflichtungen nicht erfüllt werden, verfolgt das legitime Ziel der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung. Dabei hat es das Bundesverfassungsgericht offen gelassen, ob die ersteigerten Lizenzrechte und die Frequenzzuteilungen überhaupt Eigentumsschutz genießen. Selbst wenn dies zugunsten der Mobilfunkproviderin unterstellt wird, verletzt der

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Der strafprozessuale Arrest – Eigentumsgrundrecht vs. Sicherstellungsinteresse des Staates

Das Eigentumsgrundrecht verlangt bei Anordnung eines strafprozessualen Arrests eine umfassende Abwägung des Sicherstellungsinteresses des Staates mit der Eigentumsposition des von der Maßnahme Betroffenen. Abs. 1 GG schützt nicht nur den Bestand der Eigentumsposition, sondern auch deren Nutzung. Die Entziehung von deliktisch erlangtem Eigentum als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung beruht auf

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Dingliche Unterlassungsansprüche – und ihre Verwirkung

Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, und deswegen die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Die Verwirkung ist somit ein

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Der freilaufende Hund in der Wohnanlage

Sieht die Hausordnung keine Leinenpflicht für Hunde vor, kann danach ein Mieter nicht zum Anleinen seines Hundes auf der Wohnanlage verpflichtet werden. Geht von dem Hund keinerlei Gefahren aus, beeinträchtigt der freilaufende Hund weder die ungestörte Nutzung einer Wohnung noch das Eigentumsrecht eines Wohnungseigentümers. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht

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Die Beseitigung eines Schwimmbades am Wohngebäude

Ein Schwimmbad an einem Wohnhaus ist kein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben. Es gehört nicht zu den Nebenanlagen, über die ein dort gelegenes Wohnhaus üblicherweise verfügt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage von Eheleuten überwiegend abgewiesen, die sich gegen die von der Stadt

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Die Schattenwirkung eines fünfgeschossigen Hotels

Ein Bebauungsplan, der die Errichtung eines fünfgeschossigen Gebäudes erlaubt, ist wirksam, wenn die von dem Gebäude ausgehenden Verschattungswirkung ausreichend berücksichtigt worden ist und die zu erwartende Verschattung von Nachbargrundstücken deren Eigentümer nicht unzumutbar in ihren Rechten einschränkt. Mit dieser Begründung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem hier vorliegenden Fall den

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Eigentumserwerb bei der Straßensammlung von Altpapier

Bei einer vom Landkreis organisierten und von Vereinen durchgeführten Straßensammlung von Altpapier erwirbt Eigentum am gesamten Altpapier im Ergebnis allein der Landkreis. Der Betreiber eines dualen Systems i.S.v. § 6 Abs. 3 VerpackV erwirbt kein Miteigentum, auch nicht in Höhe des Anteils der Verkaufsverpackungen im Altpapier. Nicht das Duale System,

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Sonnenschutz auf dem Balkon

Der Vermieter hat seine Zustimmung zum Anbringen einer Markise zu erteilen, wenn die Beeinträchtigung seines Eigentumsrechts gering ist und demgegenüber der Mieter in seinem üblichen Wohngebrauch zu stark eingeschränkt wäre. Zum berechtigten Wohngebrauch gehört der Schutz vor Sonne auf dem Balkon als sozial übliches Verhalten. Mit dieser Begründung hat das

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Löschung einer Grunddienstbarkeit

Der Eigentümer eines „dienenden“ Grundstücks kann die Löschung der Grunddienstbarkeit verlangen, wenn aufgrund einer Veränderung der Verhältnisse die Grunddienstbarkeit für das „herrschende“ Grundstück endgültig keinen Vorteil mehr darstellt. Weder mehrfache Planänderungen noch die Betriebsstilllegung über einen längeren Zeitraum begründen automatisch den endgültigen Wegfall des Vorteils für das „herrschende“ Grundstück. Mit

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Notar

Ein Traumwagen als Geburtstagsgeschenk?

Mit der Übergabe eines Fahrzeugschlüssels für den am Geburtstag vor der Tür stehenden, geschmückten PkW verliert der Erwerber nicht das Eigentum an dem Fahrzeug. So das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in dem hier vorliegenden Fall eines Streits darüber, ob lediglich die Nutzung eines Cabrios geschenkt war oder der Beschenkte das Eigentum an

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Rechtsmissbrauch und Eigentum

Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann einem Anspruch aus Eigentum regelmäßig nicht entgegengehalten werden. Der Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kann einem Anspruch aus Eigentum regelmäßig nicht entgegengehalten werden. Die Verneinung des Herausgabeanspruchs bedeutet wirtschaftlich die Enteignung des Eigentümers. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem nichtberechtigten Besitzer ist durch §§ 987 ff.

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Wanderweg über privates Grundstück

Die Eigentümerin eines Grundstücks ist dazu verpflichtet, einen Wanderweg über ihr privates Grundstück der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, solange dieser Weg nicht über einen besonders geschützten Hofraum führt, dessen Betreten nicht geduldet werden muss. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf eine Klage der Eigentümerin der Winkelsmühle in Mettmann abgewiesen.

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Denkmal statt Lebensmitteldiscounter

Die mit der Unterschutzstellung eines Denkmals verbundenen Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten und die sonstigen – auch wirtschaftlichen – Folgen der Denkmaleigenschaft sind vom Eigentümer grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen. Sie stellen keine Enteignung dar, weil dem Eigentümer sein Eigentumsrecht nicht entzogen wird. Der Eintragungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren

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Eigentumsstreit um Majoliken-Teller

Das Land Niedersachsen hat den Rechtsstreit um die drei Majoliken-Teller verloren. Nach dem Urteil des Landgerichts Braunschweig ist nicht das Land Niedersachsen als Träger des Herzog-Ulrich-Museums Eigentümer der wertvollen Teller, sondern ein Kunsthändler: Der Kunsthändler sah sich als Eigentümer, da er bei einer Kunstauktion des Auktionshauses Breitschuh in Quedlinburg 2010

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Rückwirkende Friständerungen im Vermögensgesetz

Die rückwirkende Änderung des Gesetzes über die Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz) im Jahr 1998 verletzt das Recht auf Achtung des Eigentums nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 EMRK. So das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in dem Verfahren Althoff und andere gegen Deutschland. Die Beschwerdeführer sind die Erben

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Überbau und Verjährung

Der Anspruch des Eigentümers nach § 985 BGB auf Herausgabe des unrechtmäßig und unentschuldigt überbauten Teils seines Grundstücks hängt nicht von der Durchsetzbarkeit seines Anspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Beseitigung des Überbaus ab. Verjährung des Beseitigungsanspruchs Die Abwehransprüche nach § 1004 Abs. 1 BGB auf

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Ornamente an der Grundstücksmauer

Ein Beseitigungsantrag setzt eine gegenwärtige Beeinträchtigung voraus. Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbars angebracht hat, die diesen aber nicht stören, da er sie nicht sehen kann, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Rein erzieherische Gründe für eine Klage verstoßen gegen das Schikaneverbot. In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall

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Sondervereinbarungen über ein Nutzungsrecht

Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich. Die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundstücks (hier: Mietzins aus der Vermietung von Stellplätzen) stehen den Teilhabern aufgrund ihrer Mitberechtigung nur dann gemeinsam zu, wenn die Nutzungen mit dem Grundstück verbunden und nicht aufgrund einer Sondervereinbarung

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