Eine Verpflichtung eines einzelnen Wohnungseigentümers zur alleinigen Kostentragung für die Sanierung des Gemeinschaftseigentums kann sich schon deshalb nicht auf der Grundlage von § 16 Abs. 4 WEG ergeben, weil für die Kostenverteilung allein § 16 Abs. 2 WEG maßgeblich ist.
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